Vereinsorganisation & Ehrenamt

Was der Bundesrat für Vereine beschlossen hat: Neue gesetzliche Spielräume – und was sie für das Ehrenamt bedeuten

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Veröffentlicht am 22. Dezember 2025 · Zuletzt aktualisiert am 22. Dezember 2025

Worum es hier geht: Der Beitrag ordnet die am 19. Dezember 2025 vom Bundesrat beschlossenen Änderungen mit Relevanz für Vereine systematisch ein. Im Fokus stehen steuerliche Entlastungen, neue Spielräume bei Einnahmen und Rücklagen, rechtliche Klarstellungen zu Photovoltaik und E-Sport sowie eine ehrliche Bewertung dessen, was sich im Ehrenamt konkret verbessert – und was weiterhin belastend bleibt.
 
Für wen & wofür geeignet: Für Vereinsvorstände, Kassierer:innen und ehrenamtlich Verantwortliche, die ihre Vereinsarbeit rechtssicher organisieren wollen. Als fundierte Entscheidungsgrundlage für Vorstandsarbeit, Haushaltsplanung, interne Diskussionen und strategische Weichenstellungen.

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Am 19. Dezember 2025 hat der Bundesrat mehreren steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Änderungen zugestimmt, die ab 1. Januar 2026 gelten. Auch wenn es keine umfassende Reform des Vereinsrechts ist, betreffen diese Beschlüsse den Alltag vieler Vereine ganz konkret: beim Umgang mit Ehrenamt, bei Einnahmen aus Veranstaltungen, bei Rücklagen, bei neuen Tätigkeitsfeldern und bei der Frage, wie zukunftsfähig Vereinsarbeit organisiert werden kann. Dieser Artikel ordnet die wichtigsten Änderungen ausführlich ein und zeigt, was sie in der Praxis wirklich bedeuten – insbesondere für ehrenamtlich geführte Vereine.

Übungsleiterpauschale erhöht 

Mit dem Beschluss vom 19. Dezember 2025 wurde die sogenannte Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro pro Jahr angehoben. Sie gilt ab 1. Januar 2026 und betrifft Personen, die im Auftrag eines gemeinnützigen Vereins regelmäßig pädagogische, betreuende oder ausbildende Tätigkeiten übernehmen. Dazu zählen insbesondere Trainerinnen und Trainer im Sport, Jugendleiter, Gruppenleitungen, Chorleiter, Ausbilder oder Referentinnen in der Bildungsarbeit.

Für viele Vereine ist diese Änderung von großer praktischer Bedeutung, weil sie einen realistischeren Umgang mit dem tatsächlichen Zeitaufwand im Ehrenamt ermöglicht. In der Praxis hat sich längst gezeigt, dass klassische Übungsleiter-Tätigkeiten häufig mehrere Stunden pro Woche umfassen, organisatorische Verantwortung einschließen und eine gewisse Verlässlichkeit erfordern. Die bisherige Grenze von 3.000 Euro pro Jahr war in vielen Fällen schnell erreicht oder musste bewusst unterschritten werden, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

Durch die Anhebung auf 3.300 Euro entsteht zusätzlicher Spielraum, um Engagement fairer zu honorieren, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialabgaben anfallen. Für Vereine bedeutet das keine Verpflichtung zur Zahlung, wohl aber eine Erweiterung der Möglichkeiten. Gerade in Bereichen mit Nachwuchsarbeit, regelmäßigen Trainingszeiten oder Bildungsangeboten kann das ein entscheidender Faktor sein, um Ehrenamtliche zu halten oder neue zu gewinnen.

Wichtig bleibt, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und klar dem gemeinnützigen Zweck des Vereins dient. Die Übungsleiterpauschale ersetzt kein Gehalt und keine Anstellung, sie ist ein steuerfreier Ausgleich für Engagement. Gleichzeitig steigt mit höheren Pauschalen auch die Verantwortung der Vereine, Aufgaben sauber zu definieren, Tätigkeiten zu dokumentieren und Transparenz gegenüber Finanzamt und Mitgliedern zu wahren.

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Praxisbeispiele aus dem Vereinsalltag
So wirkt sich die erhöhte Übungsleiterpauschale konkret aus

Beispiel 1: Sportverein
Der fiktive Sportverein SV Blau-Weiß Hemsberg betreibt eine intensive Jugendarbeit mit drei festen Trainingstagen pro Woche. Die Jugendtrainerin Lena M., berufstätig in Teilzeit, investiert zusätzlich Zeit in Spielvorbereitung, Turnierbegleitung und Elterngespräche. Durch die erhöhte Übungsleiterpauschale kann der Verein ihren Einsatz künftig realistischer pauschal ausgleichen, ohne steuerliche Risiken einzugehen oder auf formelle Honorarverträge ausweichen zu müssen.
Beispiel 2: Bildungs- und Umweltverein
Der erfundene Verein Natur & Wissen Bergtal e.V. organisiert regelmäßig Projekttage mit Schulklassen sowie Ferienangebote im Bereich Umweltbildung. Der ehrenamtliche Projektleiter Tobias K. übernimmt Planung, Abstimmung mit Schulen und die Durchführung vor Ort. Mit der angehobenen Übungsleiterpauschale kann der Verein seinen tatsächlichen Zeitaufwand besser abbilden und die Kontinuität der Angebote sichern, ohne zusätzliche bürokratische Strukturen aufzubauen.

Ehrenamtspauschale erhöht

Neben der Übungsleiterpauschale wurde auch die allgemeine Ehrenamtspauschale angehoben. Ab dem 1. Januar 2026 können Vereine für ehrenamtliche Tätigkeiten, die nicht unter die Übungsleiterregelung fallen, bis zu 960 Euro pro Jahr steuerfrei auszahlen. Diese Pauschale betrifft vor allem Aufgaben im organisatorischen und administrativen Bereich – also genau jene Tätigkeiten, die für das Funktionieren eines Vereins unverzichtbar sind, aber oft wenig sichtbar bleiben.

In vielen Vereinen tragen Vorstandsmitglieder, Kassiererinnen, Schriftführer oder Organisationsverantwortliche eine erhebliche Dauerbelastung. Sitzungen vorbereiten, Finanzen im Blick behalten, rechtliche Vorgaben umsetzen, Fördermittel verwalten oder Ansprechpartner für Mitglieder und externe Stellen sein – all das geschieht meist zusätzlich zu Beruf, Familie und anderen Verpflichtungen. Die Erhöhung der Ehrenamtspauschale ändert nichts an dieser strukturellen Verantwortung, sie schafft aber einen realistischeren finanziellen Rahmen, um diesen Einsatz zumindest teilweise auszugleichen. Für Vereine bedeutet das mehr Handlungsspielraum im Umgang mit Verantwortung. 

Aufgaben können klarer verteilt, längerfristig abgesichert und im Zweifel auch neu besetzt werden, weil der zeitliche Aufwand nicht mehr ausschließlich auf Idealismus beruht. Gleichzeitig bleibt die Ehrenamtspauschale ein Ausgleich und kein Gehalt: Sie ersetzt keine professionelle Verwaltung, kann aber helfen, ehrenamtliche Strukturen stabil zu halten und Überlastung einzelner Personen abzufedern.

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Praxisbeispiele aus dem Vereinsalltag
So wirkt sich die erhöhte Ehrenamtspauschale konkret aus

Beispiel 1: Vereinsvorstand
Der fiktive Kulturverein Alte Kelter Auerhain e.V. wird vollständig ehrenamtlich geführt. Die Vorsitzende Martina S. koordiniert Sitzungen, Förderanträge, Öffentlichkeitsarbeit und die Kommunikation mit der Kommune. Durch die erhöhte Ehrenamtspauschale kann der Verein ihren organisatorischen Daueraufwand erstmals realistisch pauschal anerkennen, ohne arbeitsrechtliche oder steuerliche Konsequenzen auszulösen.
Beispiel 2: Verwaltung und Organisation
Beim erfundenen Naturschutzverein Mühlgrund e.V. übernimmt der Kassierer Thomas R. seit Jahren die komplette Buchhaltung, Mitgliederverwaltung und Vorbereitung der Kassenprüfung. Mit der auf 960 Euro erhöhten Ehrenamtspauschale kann der Verein diese kontinuierliche Verantwortung künftig besser abbilden und die Aufgabe langfristig attraktiver gestalten, ohne zusätzliche Bürokratie zu erzeugen.

Umsatzsteuer bei Vereinsbewirtung

Viele Vereine finanzieren einen Teil ihrer Arbeit über Bewirtung: Kuchenbuffet beim Sommerfest, Bratwurst am Spieltag, Vereinsheim-Betrieb, Getränkeverkauf bei Veranstaltungen. Ab dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent – ausdrücklich nur für Speisen; Getränke bleiben beim Regelsteuersatz von 19 Prozent. Wichtig: Das wird vor allem dann relevant, wenn der Verein umsatzsteuerlich überhaupt Umsatzsteuer ausweist (z. B. weil er nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt oder bewusst darauf verzichtet).

Für den Vereinsalltag heißt das: Wer umsatzsteuerlich überhaupt „im Spiel“ ist (also nicht komplett außerhalb der Umsatzsteuer steht oder als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweist), muss Speisen und Getränke weiterhin sauber trennen – nicht nur in der Kalkulation, sondern auch in der Abrechnung. In der Praxis betrifft das insbesondere Preislisten, Kassenführung, Buchhaltung und gegebenenfalls die Umsatzsteuervoranmeldung. Die Entlastung kann trotzdem spürbar sein, weil Speisen in vielen Vereinen ein wesentlicher Teil der Bewirtungseinnahmen sind und sich die geringere Steuerbelastung direkt auf die Marge auswirken kann.

Wichtig ist dabei ein realistischer Blick auf die eigene Vereinsstruktur: Manche Vereine sind umsatzsteuerlich gar nicht betroffen (z. B. weil keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird), andere haben einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder betreiben ein Vereinsheim, bei dem die Umsatzsteuer korrekt abgeführt werden muss. Die neue Regel macht es nicht „einfacher“, aber sie schafft dauerhaft Planungssicherheit – und sie zwingt weiterhin zu ordentlicher Trennung, damit bei einer Prüfung keine Diskussion entsteht, ob Umsätze korrekt behandelt wurden.

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Praxisbeispiele aus dem Vereinsalltag
Umsatzsteuer bei Festen, Vereinsheim und Bewirtung (Speisen 7 %, Getränke 19 %)

Beispiel 1: Sportfest mit Grill und Ausschank
Der fiktive TSV Morgenrot Feldheim organisiert jedes Jahr ein zweitägiges Turnier mit Grillstand, Kaffee/Kuchen und Getränkewagen. Ab 2026 muss der Verein bei der Abrechnung weiterhin getrennt betrachten: Speisen werden mit 7 Prozent kalkuliert, Getränke mit 19 Prozent. Damit das im Ehrenamt leistbar bleibt, arbeitet der Verein mit einer einfachen, klaren Preisliste (Speisenblock, Getränkeblock) und einer Kassenstruktur, die Speisen- und Getränkeumsätze getrennt ausweist – so ist die spätere Buchhaltung nicht jedes Mal ein Puzzle.
Beispiel 2: Vereinsheim mit regelmäßigen Öffnungszeiten
Der erfundene Musikverein Lärchenhain e.V. betreibt ein Vereinsheim an Wochenenden und bei Probenabenden. In der Praxis bedeutet die neue Regel: Für Essen (z. B. Flammkuchen, Brezeln, kleine Speisen) fällt künftig dauerhaft nur 7 Prozent Umsatzsteuer an, während Getränke weiterhin mit 19 Prozent laufen. Der Verein stellt deshalb die internen Abläufe so auf, dass Wareneinkauf, Kassenberichte und Buchungen zwei klare Kategorien haben – Speisen und Getränke –, damit bei Abrechnungen und möglichen Nachfragen keine Unsicherheit entsteht.

Entlastung für kleine Vereine bei wirtschaftlichen Tätigkeiten

Viele Vereine erzielen Einnahmen, die nicht unmittelbar zum ideellen Bereich gehören: Bewirtung bei Festen, Eintrittsgelder, Sponsoring, Werbebanner, der Verkauf von Speisen oder kleinere Dienstleistungen. Steuerlich fallen diese Tätigkeiten in den sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Genau hier bringt die neue Gesetzeslage ab 1. Januar 2026 eine spürbare Entlastung: Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steigt auf 50.000 Euro.

Das bedeutet: Solange die jährlichen Einnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Freigrenze von 50.000 Euro nicht überschreiten, wird dieser Bereich insoweit von Körperschaft- und Gewerbesteuer entlastet. Entscheidend ist dabei die Einordnung und saubere Abgrenzung der Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten gegenüber dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung und dem Zweckbetrieb. Die höhere Freigrenze nimmt Druck aus der Jahresplanung – ersetzt aber keine ordentliche Zuordnung und Buchführung.

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In der Praxis verschiebt sich damit der Blick von einzelnen Veranstaltungen hin zur Jahresbetrachtung. Vereine können mehrere Einnahmequellen bündeln, ohne bei jeder Aktion neu prüfen zu müssen, ob eine Grenze überschritten wird. Gleichzeitig bleibt wichtig, die Einnahmen sauber zu erfassen und klar vom ideellen Bereich zu trennen. Die höhere Freigrenze nimmt Druck heraus – sie ersetzt aber keine ordentliche Buchführung.

Gerade für Vereine, die steigende Kosten auffangen müssen (Energie, Mieten, Material, Fahrtkosten), schafft diese Regelung mehr Luft. Einnahmen können gezielter zur Stabilisierung der Vereinsarbeit genutzt werden, ohne dass sofort steuerliche Konsequenzen drohen oder externe Beratung notwendig wird.

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Praxisbeispiele aus dem Vereinsalltag
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bis 50.000 Euro

Beispiel 1: Dorf- und Kulturverein
Der fiktive Kulturkreis Alte Schule e.V. finanziert sich über Konzerte, ein jährliches Straßenfest und kleinere Sponsorenbeiträge. Bisher musste der Vorstand sehr genau darauf achten, dass einzelne Aktionen nicht „zu erfolgreich“ werden. Mit der neuen Freigrenze kann der Verein mehrere Veranstaltungen über das Jahr hinweg entspannter planen und Einnahmen bündeln, ohne sofort steuerliche Folgen befürchten zu müssen.
Beispiel 2: Sportverein mit Sponsoring
Beim erfundenen SV Grün-Weiß Talblick stammen zusätzliche Einnahmen aus Bandenwerbung, Trikotsponsoring und Bewirtung bei Heimspielen. Durch die höhere Freigrenze kann der Verein diese Einnahmen gemeinsam betrachten und gezielt für steigende Hallenkosten und Jugendarbeit einsetzen, ohne bei jeder neuen Sponsorenzusage steuerlich nachjustieren zu müssen.

Mehr Flexibilität bei der Mittelverwendung

Eine der stilleren, aber für viele Vereine strategisch wichtigsten Änderungen betrifft die zeitnahe Mittelverwendung. Ab 1. Januar 2026 entfällt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung, wenn die Gesamteinnahmen der steuerbegünstigten Körperschaft im Jahr 100.000 Euro nicht überschreiten. Das schafft für kleinere und mittlere Vereine deutlich mehr Spielraum für Planung, Rücklagen und mehrjährige Vorhaben – ohne den bisherigen „Ausgabedruck“.

Bisher standen viele Vereine unter dem Druck, Einnahmen möglichst schnell wieder auszugeben, um keine Probleme mit der Gemeinnützigkeit zu riskieren. Das führte in der Praxis nicht selten zu unglücklichen Entscheidungen: Anschaffungen wurden vorgezogen, Projekte hastig umgesetzt oder Mittel „verbraucht“, obwohl eine spätere, sinnvollere Verwendung geplant gewesen wäre. Die neue Regelung erkennt an, dass ehrenamtlich geführte Organisationen anders arbeiten als professionelle Träger – langsamer, ehrenamtlich abgestimmt und oft abhängig von Jahreszeiten, Ehrenamtlichen und externen Partnern.

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Mit der höheren Schwelle können kleinere und mittlere Vereine nun Rücklagen realistischer aufbauen, ohne sich rechtfertigen zu müssen, warum Geld nicht sofort ausgegeben wird. Das ist besonders wichtig für Investitionen, die Vorbereitung und Planung erfordern: Sanierungen, größere Anschaffungen, langfristige Projekte oder der Aufbau neuer Angebote. Die Gemeinnützigkeit bleibt dabei gewahrt, solange die Mittel klar dem Vereinszweck zugeordnet bleiben. Die Grundregeln der Gemeinnützigkeit bleiben dabei unverändert: Mittel müssen weiterhin dem satzungsmäßigen Zweck dienen und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Für Vorstände bedeutet das mehr Verantwortung, aber auch mehr Gestaltungsspielraum. Statt kurzfristiger Kassenlogik rückt eine nachhaltige Finanzplanung in den Vordergrund. Die Regelung belohnt vorausschauendes Handeln – setzt aber weiterhin voraus, dass Vereine ihre Finanzen transparent dokumentieren und klar begründen können, wofür Rücklagen gebildet werden.

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Praxisbeispiele aus dem Vereinsalltag
Zeitnahe Mittelverwendung und Rücklagenbildung

Beispiel 1: Investition im Sportverein
Der fiktive Turnverein Waldhof e.V. plant die Sanierung seiner Umkleiden, weiß aber, dass Planung, Angebote und Umsetzung sich über mehrere Jahre ziehen werden. Durch die neue Schwelle kann der Verein Rücklagen aufbauen, ohne unter Zeitdruck zu geraten, und das Projekt sauber vorbereiten, statt kurzfristig Geld auszugeben, nur um formale Vorgaben zu erfüllen.
Beispiel 2: Projektplanung im Naturschutzverein
Beim erfundenen Verein Lebensraum Flussaue e.V. sollen größere Renaturierungsmaßnahmen umgesetzt werden, die von Förderzusagen und Abstimmungen mit Behörden abhängen. Dank der erweiterten Mittelverwendungsfreiheit kann der Verein Eigenmittel über mehrere Jahre ansparen und dann gezielt einsetzen, wenn das Projekt tatsächlich startklar ist.

Fördermittel bleiben bürokratisch 

Was sich durch die Beschlüsse nicht automatisch ändert, ist die Förderrealität im Ehrenamt: Fördermittel bleiben in der Praxis oft mit erheblichem Organisationsaufwand verbunden. Anträge, Bewilligungsauflagen, Zweckbindungen, Mittelabrufe und detaillierte Verwendungsnachweise sind weiterhin Standard – und die Hauptlast liegt häufig bei wenigen Ehrenamtlichen. Dieser Punkt ist daher weniger eine neue Rechtsänderung als ein Realitätscheck: Entlastungen an anderer Stelle helfen, aber die Förderbürokratie bleibt für viele Vereine ein strukturelles Problem.

Für viele Vereine entsteht daraus ein strukturelles Spannungsfeld. Fördergelder ermöglichen Projekte, Investitionen oder neue Angebote – gleichzeitig binden sie Zeit, Wissen und Konzentration. Gerade ehrenamtlich geführte Vereine ohne professionelle Verwaltung müssen diese Aufgaben zusätzlich zur eigentlichen Vereinsarbeit leisten. Was als Unterstützung gedacht ist, wird so nicht selten zur organisatorischen Dauerbelastung einzelner Vorstandsmitglieder.

In der Praxis führt das dazu, dass Fördermittel zwar verfügbar wären, aber bewusst nicht beantragt werden. Vereine wägen Aufwand und Nutzen gegeneinander ab und entscheiden sich im Zweifel gegen ein Projekt, weil Antragstellung, Abrechnung und Nachkontrolle kaum leistbar erscheinen. Die aktuelle Gesetzeslage ändert daran wenig: Es gibt keine abgestufte Bürokratie nach Vereinsgröße, keine pauschalen Vereinfachungen für kleinere Fördersummen und keine Entlastung bei der Nachweisführung.

Damit bleibt Förderpraxis ein Bereich, in dem Ehrenamt weiterhin stark gefordert ist. Die finanziellen Verbesserungen an anderer Stelle können helfen, diese Last abzufedern – sie ersetzen jedoch keine strukturelle Vereinfachung der Förderlogik.

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Praxisbeispiele aus dem Vereinsalltag
Fördermittel zwischen Chance und Überforderung

Beispiel 1: Naturschutzprojekt mit Förderauflagen
Der fiktive Verein Biotopnetz Oberwald e.V. erhält eine Förderung für eine Pflegemaßnahme auf einer Streuobstwiese. Der praktische Arbeitseinsatz vor Ort ist überschaubar, doch Antragstellung, Mittelabrufe, Dokumentationspflichten und der abschließende Verwendungsnachweis erstrecken sich über viele Monate. Für den ehrenamtlichen Vorstand bedeutet das deutlich mehr Verwaltungsarbeit als eigentliche Naturschutzarbeit.
Beispiel 2: Sportverein mit Förderprojekt
Beim erfundenen SV Eintracht Sonnenrain soll ein neues Jugendangebot mit öffentlichen Fördermitteln aufgebaut werden. Obwohl die Finanzierung gesichert wäre, bindet die Förderabwicklung einen Großteil der verfügbaren Vorstandszeit. Am Ende wird das Projekt kleiner umgesetzt, weil die organisatorischen Anforderungen ehrenamtlich kaum zu stemmen sind.

Photovoltaik und Gemeinnützigkeit 

Der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch gemeinnützige Vereine ist in den letzten Jahren immer wichtiger geworden – ökologisch wie wirtschaftlich. Mit den Änderungen, die ab 1. Januar 2026 gelten, wird die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ausdrücklich als steuerlich unschädliche Betätigung im Gemeinnützigkeitsrecht verankert. Damit ist klar: Gemeinnützige Vereine können Photovoltaik sinnvoll einsetzen, ohne dass allein dadurch ihre Gemeinnützigkeit auf dem Spiel steht.

Für viele Vereine war genau das bislang ein Unsicherheitsfaktor. Zwar gab es bereits zuvor Möglichkeiten, PV-Anlagen zu betreiben, doch häufig blieb unklar, wie Einnahmen aus Eigenverbrauch oder Einspeisung steuerlich einzuordnen sind und ob sie als gemeinnützigkeitsgefährdend angesehen werden könnten. Die neue Klarstellung nimmt diese Grundsatzangst und ermöglicht es Vereinen, energetische Investitionen mit größerer Planungssicherheit anzugehen.

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Wichtig bleibt dennoch die Differenzierung: Die Gemeinnützigkeit des Vereins bleibt unberührt, steuerlich können Einnahmen aus der Stromerzeugung weiterhin als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gelten. Das bedeutet nicht, dass der Betrieb problematisch ist, sondern dass Einnahmen korrekt erfasst und – je nach Umfang – steuerlich behandelt werden müssen. Für die Vereinsführung verschiebt sich der Fokus damit von der grundsätzlichen Zulässigkeit hin zur sauberen organisatorischen und buchhalterischen Umsetzung.

Gerade vor dem Hintergrund steigender Energiekosten eröffnet diese Regelung Vereinen neue Handlungsspielräume. Eigenstromnutzung, langfristige Kostensenkung und ein sichtbarer Beitrag zum Klimaschutz lassen sich nun besser miteinander verbinden – ohne rechtliche Grauzonen, die ehrenamtliche Vorstände bislang oft abgeschreckt haben.

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Praxisbeispiele aus dem Vereinsalltag
Photovoltaik rechtssicher im Verein umsetzen

Beispiel 1: Sportverein mit Vereinsheim
Der fiktive SV Blau-Weiß Höhenblick betreibt ein Vereinsheim mit Umkleiden und Flutlichtanlage. Durch die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach kann der Verein einen Großteil seines Strombedarfs selbst decken. Die Einnahmen aus überschüssigem Strom werden ordnungsgemäß verbucht, die Gemeinnützigkeit bleibt unberührt, und die laufenden Energiekosten sinken dauerhaft.
Beispiel 2: Kultur- und Begegnungsstätte
Beim erfundenen Kulturhaus Alte Mühle e.V. wird eine PV-Anlage im Rahmen einer energetischen Sanierung installiert. Der erzeugte Strom wird überwiegend selbst genutzt, ein kleiner Teil eingespeist. Der Verein kann die Investition langfristig kalkulieren, ohne Sorge um seine Gemeinnützigkeit zu haben, und nutzt das Projekt zugleich für Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildung.

E-Sport als gemeinnütziger Zweck 

Mit den Änderungen ab 2026 wird E-Sport im Gemeinnützigkeitsrecht als Sport im Sinne der Abgabenordnung eingeordnet und damit grundsätzlich gemeinnützigkeitsfähig. Damit ist erstmals klar geregelt, dass E-Sport-Angebote im Rahmen der Gemeinnützigkeit betrieben werden können, sofern sie einem anerkannten Zweck dienen – etwa der Jugendhilfe, der Bildung, der Integration oder der Förderung sozialer Kompetenzen. Für viele Vereine endet damit eine jahrelange rechtliche Grauzone.

Bislang war E-Sport im Vereinskontext oft mit Unsicherheit verbunden. Zwar existierten bereits einzelne Projekte, doch fehlte eine klare Einordnung im Gemeinnützigkeitsrecht. Vorstände mussten befürchten, dass entsprechende Angebote bei einer Prüfung kritisch gesehen werden oder den gemeinnützigen Status gefährden könnten. Die neue Regelung schafft hier Rechtssicherheit und eröffnet Vereinen die Möglichkeit, digitale und analoge Angebote sinnvoll zu verbinden.

Wichtig ist dabei: Die Anerkennung bedeutet nicht, dass jeder beliebige Gaming-Betrieb automatisch gemeinnützig ist. Entscheidend bleibt der inhaltliche Rahmen. Gemeinnützig ist E-Sport dort, wo er pädagogisch begleitet wird, soziale Kompetenzen fördert, Jugendarbeit leistet oder integrativ wirkt. Reiner kommerzieller Wettbewerb oder gewinnorientierter Betrieb fällt weiterhin nicht darunter. Für Vereine bedeutet das: Konzepte, Regeln und Betreuung bleiben zentral.

Gerade in der Jugendarbeit kann E-Sport damit zu einem zeitgemäßen Baustein werden. Vereine können neue Zielgruppen erreichen, Übergänge zwischen digitaler Lebenswelt und klassischer Vereinsarbeit schaffen und Angebote entwickeln, die Medienkompetenz, Teamfähigkeit und Verantwortung fördern. Die neue Rechtslage nimmt die Angst vor formalen Fehlern – die inhaltliche Verantwortung bleibt.

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Praxisbeispiele aus dem Vereinsalltag
E-Sport sinnvoll und gemeinnützig im Verein verankern

Beispiel 1: Jugendangebot im Sportverein
Der fiktive SV Zukunftstal e.V. erweitert seine Jugendarbeit um ein betreutes E-Sport-Angebot. Einmal pro Woche treffen sich Jugendliche im Vereinsheim, begleitet von geschulten Betreuern. Neben dem gemeinsamen Spielen stehen Regeln, Teamarbeit, Medienkompetenz und Gesprächsrunden im Fokus. Durch die klare gemeinnützige Einbindung ist das Angebot rechtssicher und ergänzt die klassische Vereinsarbeit.
Beispiel 2: Bildungs- und Integrationsverein
Beim erfundenen Verein Medienbrücke Nord e.V. wird E-Sport als Teil eines Integrationsprojekts genutzt. Jugendliche unterschiedlicher Herkunft trainieren gemeinsam in Teams, begleitet von pädagogischen Fachkräften. Der Fokus liegt auf Sprache, Fairness und sozialem Miteinander. Durch die Anerkennung von E-Sport als gemeinnützigem Zweck kann das Projekt langfristig geplant und gefördert werden.

Gesamteinordnung – was diese Beschlüsse im Ehrenamt wirklich bewirken

Die Beschlüsse vom Dezember 2025 bringen keinen großen Systemwechsel, aber sie verändern den Vereinsalltag an mehreren entscheidenden Stellen spürbar. Vor allem dort, wo Ehrenamt bisher an finanzielle, steuerliche oder rechtliche Grenzen gestoßen ist, entstehen neue Spielräume. Diese Spielräume sind real – sie lösen jedoch nicht alle strukturellen Probleme, mit denen Vereine seit Jahren kämpfen.

Was bringt das alles real? Ganz konkret bringen die Änderungen mehr Luft im Alltag. Ehrenamtliche können höher pauschaliert werden, ohne steuerliche Risiken einzugehen. Einnahmen aus Veranstaltungen und wirtschaftlichen Tätigkeiten lassen sich entspannter planen. Rücklagen können aufgebaut werden, ohne dass sofort Rechtfertigungsdruck entsteht. Zukunftsthemen wie Photovoltaik oder E-Sport sind nicht mehr rechtliche Grauzonen, sondern gestaltbare Handlungsfelder. Für viele Vereine bedeutet das weniger Angst vor Fehlern – und mehr Mut, Dinge überhaupt anzugehen.

Für wen ist das eine echte Hilfe? Besonders profitieren kleine und mittlere, ehrenamtlich geführte Vereine, die keine professionelle Verwaltung im Hintergrund haben. Dort, wo ein paar Engagierte den Laden zusammenhalten, wirken höhere Pauschalen, größere Freigrenzen und mehr Planungsspielraum unmittelbar entlastend. Auch Vereine mit Infrastruktur – Vereinsheime, Sportanlagen, Begegnungsstätten – gewinnen durch klare Regeln bei Energie, Bewirtung und Einnahmen. Für die Jugendarbeit eröffnen sich neue Möglichkeiten, weil moderne Lebenswelten rechtssicher eingebunden werden können.

Wo bleibt das Ehrenamt weiter allein? Unverändert hoch bleibt die bürokratische Belastung. Fördermittel, Nachweispflichten, Dokumentation, Haftungsfragen und Verwaltungsaufgaben werden nicht grundsätzlich vereinfacht. Verantwortung konzentriert sich weiterhin auf wenige Schultern. Die Reformen helfen dabei, den Druck etwas zu mindern – sie ersetzen aber keine strukturelle Entlastung, keine Professionalisierung und keine echte Entbürokratisierung.

Unterm Strich lässt sich sagen: Diese Beschlüsse sind ein Schritt in die richtige Richtung, weil sie das Ehrenamt ernst nehmen und an zentralen Stellschrauben nachjustieren. Sie machen Vereine handlungsfähiger, moderner und etwas robuster. Gleichzeitig zeigen sie deutlich, wo die Grenzen politischer Symbolik liegen: Ehrenamt bleibt auf Engagement, Zeit und Verantwortungsbereitschaft angewiesen – und damit auf Menschen, die trotz aller Rahmenbedingungen bereit sind, Verantwortung zu übernehmen.

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Quellen
Offizielle Nachweise + Parlamentsdokumente zu den Vereins-Änderungen
(Beschluss Bundesrat vom 19.12.2025 / Wirkung ab 01.01.2026)

Offizielle Übersichten (Bundesrat / Bundesregierung)
Bundesrat – 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 (Bundesrat kompakt)
Bundesregierung – „Höhere Pendlerpauschale, weniger Umsatzsteuer in Gastronomie“ (Zustimmung Bundesrat am 19.12.2025; enthält auch Vereins-/Gemeinnützigkeits-Punkte)
 
Finanzministerium (Hintergrund & Einordnung Gemeinnützigkeitsrecht)
BMF – Pressemitteilung zur Stärkung des Ehrenamts (u. a. Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale)
 
Parlamentsdokumente (Gesetzgebungsverfahren)
Bundestag – Textarchiv zum Steueränderungsgesetz 2025
Bundestagsdrucksache (PDF) – enthält u. a. E-Sport als gemeinnützigen Zweck sowie Photovoltaik als gemeinnützigkeitsrechtlich unschädliche Betätigung
 
Fachliche Vertiefung (Praxisfolgen, Abgrenzungen)
pv magazine – Einordnung zu Photovoltaik bei gemeinnützigen Organisationen (inkl. Hinweis: Einspeisung kann steuerlich trotzdem wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein)

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Zuletzt aktualisiert am 22. Dezember 2025

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