Bisher 12470 mal gelesen, davon heute 2 mal
Lesedauer | 5 Minuten
Aufsichtspflicht im Verein ist ein heikles Thema. Zu tausenden werden in täglich stattfindenden Trainingsstunden Kinder und Jugendliche in die Obhut von Trainerinnen und Trainern, Übungsleiterinnen und Übungsleitern gegeben. Oft herrscht Unsicherheit, inwiefern diese für ihre Schützlinge verantwortlich sind. Nicht in allen Vereinen wird dieses Thema transparent und offen mit den beschäftigten Ehrenamtlichen angesprochen und diskutiert, leider.
Im folgenden einige Leitlinien hierzu. Ich weise allerdings darauf hin, dass ich weder Anwalt noch Jurist bin und die folgenden Punkte nur als Richtlinien zu verstehen sind. Im Falle eines Schadens wird immer der konkrete Fall angesehen werden, allerdings können Verantwortliche sich mit einigen Spielregeln Risiken minimieren. Ich habe hier versucht, einige, meiner Meinung nach wichtige Punkte zusammen zu fassen, welche auf meinen Erfahrungen in der Jugendarbeit, auf Seminaren, Infobriefen und dem Austausch mit erfahrenen Funktionären basieren.
Grundsätzliches
Eine der Schwierigkeiten bei dem Thema Aufsichtspflicht ist, dass nirgendwo der genaue Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht gesetzlich festgeschrieben ist. Von daher gibt es auch keine 100% umfassende und verlässliche Regelung, ob und wie nun die Aufsichtspflicht erfüllt wird, allerdings lassen sich aus dem § 832 BGB einige Rückschlüsse ziehen. Dort heißt es:
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
Aus diesen Formulierungen, gemeinsam mit dem Jugendschutzgesetz lässt sich ableiten, dass Minderjährige aufgrund ihres Alters noch nicht über die geistige oder körperliche Reife verfügen, um Gefahren erkennen oder einschätzen zu können. Um Minderjährige zu schützen wird folgendes Ziel der Aufsichtspflicht formuliert:
Das Ziel der Aufsichtspflicht ist, dass die aufsichtspflichtige Person dafür sorgt, dass die anvertrauten Minderjährigen nicht zu Schaden kommen, bzw. niemandem Schaden zufügen.
Wann beginnt und endet die Aufsichtspflicht?
Diese Frage muss jede/r Trainer/In beantworten können. Die Aufsichtspflicht beginnt immer zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verein die Verantwortung für die Kinder und Jugendlichen übernimmt und sie endet, wenn die Kinder und Jugendlichen diesen Verantwortungsbereich des Vereins wieder verlassen. Mit den Eltern getroffene Vereinbarungen sind hier ebenfalls zu berücksichtigen.
Beispiel: Die Übungsstunde beginnt 18.00 Uhr und geht bis 19.30 Uhr. Die Spieler/Innen können schon vorher in die Halle, um sich umzuziehen, meist 15-20 Minuten früher. Das Duschen und Umziehen nach dem Training dauert etwa noch eine halbe Stunde. Damit beginnt die Aufsichtspflicht – des Vereins – um 17.40 Uhr und endet, wenn der/die letzte Spieler/In die Halle verlassen hat.
Die Verantwortung liegt grundsätzlich beim Verein. Dieser hat sicherzustellen, dass die Aufsichtspflicht durch Trainer/Innen gewährleistet ist und für entsprechendes Personal zu sorgen. In Vereinen mit mehreren Abteilungen wird in der Praxis diese Aufgabe natürlich auf die Abteilungen herunter gebrochen. In dieser Situation sind die entsprechenden Abteilungsleiter/Innen dem Verein gegenüber für die Sicherstellung der Aufsichtspflicht verantwortlich.
Wie sieht es mit dem Hin- und Rückweg zum Training aus?
Für den Hin- und Rückweg zum Training sind dagegen nicht die Trainer/Innen verantwortlich. Dies liegt im Aufgabenbereich der Eltern, sofern nichts anderes explizit vereinbart ist. Ausschlaggebend ist, wann die Trainingsstunde stattfindet (Wann beginnt die Aufsichtspflicht?).
In der Regel endet die Aufsichtspflicht für die Trainer/Innen, wenn die letzten Kinder und Jugendlichen nach dem Training abgeholt werden oder wie üblich selbstständig nach Hause gehen. Aber auch hier gibt es besondere Ausnahmen: Wenn ein Kind, welches normalerweise immer abgeholt wird auf den Elternteil wartet und dieses nicht erscheint, können Trainer/Innen nicht einfach nach Hause gehen, sondern müssen handeln. Das Kind kann nicht alleine an der Sporthalle zurück gelassen werden.
Darf der Übungsleiter Kinder nach Hause schicken?
Man kennt es mehr oder weniger auch aus der Schule und auch in Vereinen kommt es vor, dass es von Zeit zu Zeit zu Problemen mit Kindern und Jugendlichen kommen kann. Nicht jeder Trainer ist so erfahren, um zu wissen, wie man schwierige Situationen schnell und einfach lösen kann. Eine Lösung, zu denen manche greifen ist, das entsprechende Kind vor Ende des Trainings nach Hause zu schicken.
Dies ist grundsätzlich allerdings nicht zulässig! Denn die Trainer sind während der gesamten Zeit gegenüber den Eltern des Minderjährigen für die Aufsicht verantwortlich. Wenn hiervon abgewichen werden soll, ist das nur in enger Abstimmung mit den Eltern möglich. In der Praxis sollten Trainer/Innen die Telefonnummern der Eltern parat haben, um im Notfall anrufen zu können.
Der Verein muss seine Übungsleiter überprüfen
Der Verein muss daran denken, dass er durch die Vereinsmitgliedschaft, bzw. die Anmeldung zu einem Kurs, die Aufsichtspflicht der minderjährigen Teilnehmer von den Eltern übernommen hat und diese an den Übungsleiter der Stunde delegiert. Der Verein muss daher im Rahmen seiner Organisationsverantwortung auch sicherstellen, dass die Übungsleiter sich korrekt verhalten, sodass eine regelmäßige Belehrung und Überwachung der Übungsleiter sicherzustellen ist. Die Übungsleiter sind insoweit nichts anderes als Arbeitnehmer des Vereins, für die der Verein verantwortlich ist und für deren Fehlverhalten er auch haftet (Quelle: Landessportbund Hessen).
Was ist, wenn man als Aufsichtsperson nicht rechtzeitig oder gar nicht zum Training oder Spiel kommen kann?
Beginnt ein Training um 17.00 Uhr und die Aufsichtsperson kommt erst um 17.10 Uhr oder gar nicht und es passiert etwas, kann der Verein haftbar gemacht werden. Die Aufsichtsperson hat die Aufsichtspflicht verletzt. Man hätte eine andere Person beauftragen müssen, die Aufsicht zu übernehmen. (Das ist die Gesetzeslage. Hierzu wurden entsprechende Urteile gesprochen!).
Was, wenn ein Training ausfällt?
Fällt eine Sportstunde aus, sollten zuständige Trainer und Übungsleiter die Eltern informieren. Dies kann auch beispielsweise in Form von Kettenanrufen erfolgen. Beispiel: Eine Mannschaft besteht aus 20 Kindern. Der Übungsleiter informiert 5 Eltern. Diese 5 Eltern informieren dann 3 andere im Vorfeld fest zugeordnete Eltern. Somit sind im Idealfall alle Eltern informiert. In der Praxis ist das leider nicht immer möglich.
Daher sollte mit den Eltern auch besprochen werden, die Kinder nicht einfach auf dem Parkplatz aussteigen lassen und wegzufahren. Für Kettenanrufe ist es natürlich wichtig, dass Listen mit den Kontaktdaten aller Kinder geführt werden und diese allen beteiligten zur Verfügung gestellt werden.
Können Minderjährige eine Übungsstunde leiten?
An der Stelle können auch nur Empfehlungen ausgesprochen werden. Generell sollten Jugendliche eher als Helfer, Co-Trainer oder Coachie und nicht als Haupttrainer einer Mannschaft eingesetzt werden und dabei Erfahrungen sammeln, damit ihnen dann mit 18 Jahren eine größere Verantwortung zugemutet werden kann. Wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, können auch Jugendliche selbst Gruppen leiten, bzw. eine Mannschaft trainieren:
- Ein/e erfahrene/r, volljährige/r TrainerIn sollte regelmäßig als Ansprechpartner zur Verfügung stehen
- Ein/e erfahrene/r, volljährige/r TrainerIn sollte in der Nähe sein und in Notfällen eingreifen können, z.B. von einem Nachbardrittel aus
- Die Erziehungsberechtigten des/der Jugendlichen müssen dem schriftlich zustimmen, beispielsweise durch Unterschrift eines Trainervertrags
- Der Vereinsvorstand, bzw. die Abteilung muss die Beauftragung offiziell aussprechen.
- Der Jugendliche muss sich für diese Aufgabe eignen und z.B. entsprechende Qualifikationen (Übungsleiter-Ausbildung), persönliche Zuverlässigkeit und seelisch/soziale Reife besitzen.
Enge Abstimmung mit den Eltern ist sinnvoll!
Je jünger die Teilnehmer der Mannschaften sind, desto wichtiger ist bei all diesen Fragen grundsätzlich die Abstimmung und Information mit den Eltern. Wichtige Spielregeln und Informationen können schriftlich, z.B. in einem Info-Blatt festgehalten werden, auch bietet sich ein Elternabend vor der Saison an. Bei dem Thema Aufsichtspflicht im Verein ist es grundsätzlich ratsam, offen und transparent mit den Elten zu kommunizieren.
Wenn Ihr Euch in Eurem Verein oder Eurer Abteilung an diese Punkte haltet, macht Ihr schon sehr viel mehr, als es üblicherweise getan wird. Schaut Euch auch mal in anderen Vereinen und auch in anderen Sportarten um, wie dort verfahren wird. Oft bekommt man gute Einblicke und Ideen, wie man Punkte umsetzen kann oder aber auch, wie man es besser nicht machen sollte.
Wie hat Dir der Artikel gefallen?
Bei der Arbeit an diesem Artikel wurde eine Menge Kaffee verbraucht. Wenn Dir mein Blog gefällt, kannst Du den Kleinstadtheld gerne mit einem Kaffee unterstützen. Dies funktioniert ganz schnell, sicher & unkompliziert über Paypal (per Option: "An Freunde senden"). Einfach mit dem Schieberegler aussuchen, wie viele Kaffee Du spenden möchtest und dann auf den Einkaufswagen klicken. Du wirst dann direkt zu Paypal weitergeleitet.
Ich danke Dir!